- Der am 3. Januar 1950 in Koblenz gegründete Verband führt den Namen: Landesfischereiverband Rheinland-Rheinhessen e.V. Er ist beim Amtsgericht Koblenz, unter Registernummer 5aVR917, eingetragen
- Sitz des Verbandes ist Koblenz.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Verbandes
- Der Verband ist ein ideeller Verband im Sinne des BGB; er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
- Der Verband ist eine Organisation auf gemeinnütziger Grundlage; er ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung oder entsprechender gesetzlicher Bestimmungen. Der Betrieb eines auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftes ist ausgeschlossen. Der Verband vertritt die Interessen und Belange der im § 4 genannten Mitglieder. Er unterhält dazu die notwendigen Einrichtungen in eigener Verwaltung soweit sie sich aus den Bestimmungen der Satzung ergeben.
- Der Zweck des Verbandes ist:
Förderung der Fischerei, insbesondere der Fischereiwissenschaft und Forschung, des Umwelt-, Tier- und Landschaftsschutzes – speziell der Gewässerreinerhaltung-, der Jugendausbildung und -förderung und des Casting- und Turnierwurfsports, jeglicher Aus- und Weiterbildung, sowie Abschluss von eventueller Kauf- und Pachtverträge. - Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
- Durchführung von Ausbildungen zur Ablegung der staatlichen Fischereiprüfung im Rahmen der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung;
- Beaufsichtigung/Bewirtschaftung von Gewässern;
- Durchführung von Veranstaltungen, die der Ausbildung von Jugendlichen und Erwachsenen in Absatz 3 genannten Belangen dienen, die Gemeinschaft und Kameradschaft fördern;
- Durchführung von Veranstaltungen nach den Regeln des Deutschen Angelfischerverbandes (Gemeinschaftsfischen, Turnierwurfsport, Casting).
- Die Pflege und Ausübung waidgerechter Angelfischerei, sowie die Berücksichtigung des Artenschutzprogramms des Deutschen Angelfischerverbandes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Mitglieder des Präsidium/Vorstandes und für die in sonstiger Weise ehrenamtliche Tätige, können Kosten und eine angemessene Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand erhalten. Einzelheiten werden durch den Vorstand und die Geschäftsordung festgelegt
§ 4 Mitgliedschaft und deren Erwerb
- Der Verband besteht aus Sport-/ Anglervereinen und Ehrenmitgliedern. Vereine können nur aufgenommen werden, wenn ihre Satzung im Einklang mit der Satzung des Landesfischereiverbandes steht. Aufnahmeanträge sind schriftlich beim Vorstand bzw. der Geschäftsführung einzureichen. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn sie dem Verbandsinteresse entgegensteht. Der Vorstand überprüft die Aufnahmevoraussetzungen und beschließt die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit in seiner nächsten Sitzung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Bei ablehnender Entscheidung über den Aufnahmeantrag des Vorstandes steht dem Betroffenen die Möglichkeit einer Berufung an den in § 8 erwähnten Ausschuss offen. Die von diesem getroffene Entscheidung ist unanfechtbar. Erst mit Aushändigung der Mitgliedsausweise wird der Antragsteller Mitglied; Mitgliedsausweis ist der Sportfischerpass des DAFV. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch den Vorsitzenden des Verbandes Personen ernannt werden, die sich um die Fischerei, die Gewässer Reinhaltung oder in der Verbandsarbeit besondere Verdienste erworben haben. Sie haben kein gesondertes Stimmrecht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge sowie Zuwendungen
- Der Verband erhebt, um seine Aufgaben zu erfüllen, Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und ist jährlich im Voraus in den ersten zwei Monaten zu entrichten. Mit Ablauf der ersten zwei Monate, ab 01.03. eines Jahres, gerät des Mitglied ohne weitere Mahnungen in Verzug. Bei Neuaufnahmen ist der volle Mitgliedsbetrag für das laufende Jahr sofort nach Aufnahmebestätigung zu entrichten. Als Quittung über den gezahlten Mitgliedsbeitrag zählt der Mitgliedsausweis mit eingeklebter Beitragsmarke des entsprechenden Jahres. Beitragserhöhungen können jederzeit durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung den Verhältnissen angepasst werden. Der Verbandsvorstand muss jedoch einen Erhöhungsantrag eingehend begründen.
- Spenden und Zuwendungen werden für die vom Spender gewünschten Zwecke verwandt.
- Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Verbandseinrichtungen in Anspruch zu nehmen und sich an Mitgliedsversammlungen, sowie an deren Wahlen zu beteiligen. Es kann, wenn in den Satzungen anderweitiges nicht bestimmt ist, in jedes Verbandsorgan gewählt und zu jedem Ehrenamt unter Voraussetzung entsprechender Eignung berufen werden.
- Die Mitglieder haben das Recht, vom Verband eine beratende Unterstützung und erforderlichenfalls Vertretung zu verlangen. Die Unterstützung der Mitglieder wird im Verband sichergestellt im wesentlichen
- Durch Aufklärung und Beratung mittels Rundschreiben und Schulungsreferaten.
- Durch ein alljährlich in der Mosel, im Rhein oder einem sonstigen geeigneten Gewässer vom Verband durchzufahrenden Gemeinschaftsfischen, dem Kameradschaftsangeln.
- Durch Förderung des Turnierwurfsports und des Casting auf Bezirks-, Landes- oder Bundesebene.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Verbandssatzungen einzuhalten, die Beschlüsse der Verbandsorgane zur Ausführung zu bringen, die Interessen des Verbandes zu wahren, bei der Ausdehnung des Verbandes nach Kräften mitzuwirken und zur Verwirklichung seiner Ziele beizutragen. Adressänderungen sind unverzüglich, schriftlich an die Geschäftsführung mitzuteilen.
- Die Beendigung der Mitgliedschaft enthebt das Mitglied nicht von seinen vor dem Ausscheiden bestandenen Verpflichtungen gegenüber dem Verband. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen bzw. eines Anteils. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle früheren Rechte.
- Den Mitgliedern und Angestellten ist untersagt, die Einrichtungen und die Mitgliedschaft des Verbandes zum Nutzen anderer Vereine – direkt oder indirekt – in Anspruch zu nehmen
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Verbandsmitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Die bei dem Verband begründete Mitgliedschaft kann nur dort rechtmäßig gekündigt werden.
- Der freiwillige Austritt muss durch eingeschriebenen Brief zum Schluss des Kalenderjahres, unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist, erklärt werden.
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- Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie mit ihrer Beitragszahlung nach erfolgter dreifacher Mahnung länger als drei Monate im Rückstand bleiben, wenn sie ehrlose Handlungen begehen, wenn sie Zuwiderhandlungen gegen die Ziele des Verbandes, die Verbandssatzung und die auf dieser Satzung beruhende Beschlüsse der Verbandsorgane tätigen oder wenn sie das Ansehen des Verbandes schädigen.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Verbandsvorstand.
- Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
- Der Ausschluss wird nach Klärung der Sachlage begründet in schriftlicher Form durch den Vorstand ausgesprochen.
- Gegen die Entscheidung steht dem Betroffenen die Möglichkeit einer Beschwerde an den Beschwerde-Ausschuss (§ 8) innerhalb einer zwei wöchentlichen Frist zu.
- Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses steht der ordentliche Rechtsweg offen.
- Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied jegliches Anrecht am Verbandsvermögen.
§ 8 Beschwerdeausschuss, Streitfälle, Ahndungen bei Verstößen
- Der Schlichtungs- und Beschwerdeausschuss (Ehrenrat) regelt die Verbands internen Streitigkeiten. Er besteht aus 6 Personen, einem Vorsitzenden, zwei Beisitzern, sowie deren Vertretern. Der Ausschuss wählt seinen Vorsitzenden selbst. Sie dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein; im Befangenheitsfall eines Mitgliedes des Beschwerdeausschusses muss das Amt ruhen. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Ausschuss hat über Ausschlussanträge und Streitigkeiten zu entscheiden. Er hat über das Ergebnis seiner Beratung und gefassten Beschlusses eine Niederschrift zu erstellen.
- Sollte ein Mitglied vorsätzlich gegen die Bestimmungen oder Satzungen oder die satzungsmäßigen Anordnungen der Verbandsorgane verstoßen, so kann ihm eine Buße auferlegt werden. Die Buße wird dann durch den unter Ziff. 1 erwähnten Ausschuss festgelegt. Sie darf den Betrag von € 100,00 nicht übersteigen. Die Buße wird satzungsgemäß, d.h. in erster Linie für die Förderung der Jugendarbeit verwandt.
- Der Beschwerdeausschuss wird durch den Vorsitzenden des Verbandes auf Antrag einberufen.
- Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses können vom Vorsitzenden zu Vorstandssitzungen eingeladen werden
§ 9 Organe des Verband
Organe des Verbandes sind:
Die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand des Verbandes.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist eine Organsitzung und regelt die Arbeit und Belange des Verbandes. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Ordentliche Jahreshauptversammlung mit Neuwahlen zum Vorstand
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Festlegung der Höhe der Jahresbeiträge, und einmalig notwendig werdender Umlagen.
- Satzungsänderung
- Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen.
- Die Mitgliederversammlung ist eine Delegiertenversammlung; sie besteht aus:
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe es verlangt. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten, bei Gleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Eine ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, ungeachtet der Zahl der anwesenden Delegierten. Der Protokollführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll zu führen, in der namentlich die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind und in dem kenntlich zu machen ist, dass die für ihr Zustandekommen erforderliche Stimmenzahl erreicht ist. Das Protokoll muss spätestens zwei Monate nach dem Tag der Versammlung verfasst werden. Es ist von dem Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben. Erfolgt innerhalb eines Monats nach Zugang kein schriftlicher Einspruch, so gilt das Protokoll als genehmigt. Erfolgt ein Einspruch und gibt der Vorstand dem nicht statt, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Das Verfahren bei Satzungsänderungen ist in § 15 geregelt. Bei Antrag auf geheime Wahl entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit über den Antrag.
- den Delegierten der Mitglieder und dem Vorstand
- Jedes ordentliche Mitglied besitzt in der Mitgliederversammlung, entsprechend der im Vorjahr gemeldeten ( Datum 31.12.) und abgerechneten Mitgliedern, je angefangene 10 Vereinsmitglieder eine Stimme. Nur dem Verband gemeldete und anwesende Delegierte können ihr Stimm – und Rederecht wahrnehmen. Jeder Delegierte kann bis zu drei Stimmen aus seinem Verein auf sich vereinen.
- Die Vorstandsmitglieder besitzen je eine Stimme.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten des Jahres statt. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mit einer Ladungsfrist von mindestens vier Wochen.
- Die Einladung an die zuletzt bekannte Adresse gilt als wirksam. Anträge oder Ergänzungen der Tagesordnung, über die in der Mitgliederversammlung beraten werden soll, müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Tag der ordentlichen Versammlung schriftlich vorliegen.
§ 11 Verbandsvorstand
- Der Verbandsvorstand besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand:
- 1. Vorsitzender
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer/Stellvertreter
- dem Gesamtvorstand:
- 1. Vorsitzender
- den zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- Geschäftsführer und dessen Stellvertreter
- den Referenten mit ihren Stellvertretern (Für jeden Referenten ist ein Stellvertreter zu wählen)
- Fischen Senioren
- Jugend
- Casting und Turnierwurfsport
- Öffentlichkeitsarbeit
- Ausbildung
- Gewässerfragen (Umwelt-, Tier- und Naturschutz, sowie Teichwirtschaft)
- dem geschäftsführenden Vorstand:
- Der Vorstand ist im Sinne des des § 26 BGB der 1. Vorsitzende und seine beiden Vertreter. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, die der stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
- Scheidet der 1. Vorsitzende vorzeitig aus dem Vorstand aus, so rückt einer der stellvertretenden Vorsitzenden an seine Stelle. Er wird vom Gesamtvorstand bestellt bis zur Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
- er Verbandsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Krankheit, Todesfall oder Amtsniederlegung kann der Vorstand für den Rest der Wahlperiode einen Vertreter kommissarisch bestimmen.
- Die Vorstandswahl wird wie folgt durchgeführt, dass die Versammlung einen Wahl- bzw. Versammlungsleiter wählt, der dann die Wahl des 1. Vorsitzenden zu leiten hat. Nach erfolgter Wahl leitet dann der neu gewählte 1. Vorsitzende die restliche Wahl des Verbandvorstandes. Die einfache Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Delegierten entscheidet. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters bei der Wahl des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Bei der Wahl des übrigen Verbandsvorstandes ist die Stimme des 1. Vorsitzenden bei Stimmengleichheit entscheidend.
- Der geschäftsführende Vorstand leitet die Geschäfte des Verbandes, führt die Verbandsbeschlüsse aus, verwaltet das Vermögen, beruft die Mitgliederversammlung ein und setzt die Tagesordnung fest.
- Der 1. Vorsitzende leitet die Verbandsvorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen.
- Im Verhinderungsfall bestimmt er seinen Vertreter aus den Reihen des Vorstandes.
- Der Vorsitzende kann zur Mitgliederversammlung, ggf. auch zur Verbandsvorstandssitzung, Gäste und Sachverständige oder dgl. einladen.
- Dem Gesamtvorstand obliegt unter anderem:
- Die Verfügung über das Vermögen des Verbandes zur Geschäftsführung
- Die Einstellung und Entlassung von Angestellten, Hilfskräften und die Festsetzung deren Bezüge
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Die Entscheidung über Aufnahmen und Ausschlüssen von Mitgliedern unter Beachtung von §7
- Die Einbringung von Vorschlägen über Änderungen der Mitgliedsbeiträge
- Die Beschlussfassung über Beteiligungen des Verbandes an Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnliches
- Die Bildung von Arbeitsausschüssen
- Der Verbandsvorstand ist 8 Tage vor der Sitzung nach Bedarf jedoch mindestens zweimal jährlich einzuberufen. Er ist ferner einzuberufen, wenn vier seiner Mitglieder dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich beantragen.
- Der Verbandsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beschlüsse des Verbandsvorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.
§ 12 Geschäftsführung
Die Durchführung der notwendigen Arbeiten erfolgt durch die Geschäftsführung (einschl. Kassen- und Vermögensverwaltung).
Der Geschäftsführung und Kassenverwaltung obliegt:
- Die Erledigung der laufenden Arbeiten und die Durchführung der Ergebnisse der Beratungen des Verbandsvorstandes und der Mitgliederversammlungen nach Anweisung des Vorstandes.
- Die gesamte Rechnungs- und Kassenführung.
- Die Erstellung eines Geschäftsberichtes zur Mitgliederversammlung.
Sie arbeitet selbständig und hat die Vorsitzenden über ihre Arbeiten und alle Verbandsgeschäfte fortlaufend zu unterrichten. Die Geschäftsführung wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 13 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 4 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer und 2 Vertreter. Diese dürfen kein anderes Amt im Verband bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher und Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung sowie der Mitgliederversammlung selbst vorzulegen. Mindestens ein Kassenprüfer muss neu gewählt werden.
§ 14 Aufwandsentschädigung
- Die Vorstands- und Ausschussmitglieder, die Kassenprüfer und sonstige vom Vorstand berufene Mitglieder von Ausschüssen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können jedoch die Erstattung von Fahrtauslagen, im erforderlichen Falle auch Tage- und Übernachtungsgelder, nach den für Bundesbeamte jeweils geltenden gültigen Vorschriften verlangen. In Sonderfällen, in denen eine unentgeltliche Tätigkeit nicht zuzumuten ist, kann der Vorstand auf Antrag eine Entschädigung und deren Höhe beschließen.
§ 15 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Die vorgesehenen Änderungen sind der Versammlung vorzutragen. Die Versammlung beschließt über die Annahme. Satzungsänderungen sind mit 2/3-Mehrheit zu beschließen.
§ 16 Auflösung des Verbandes
- Die Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Delegierten.
- Die Einladung zu dieser Versammlung hat unter ausdrücklicher Bekanntgabe des Zweckes zu erfolgen.
- Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
- Bei Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes an den. Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz e.V. oder eine gemeinnützige Fischereiorganisation.
- Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verband angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Verbandszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Versammlung am 03. März 2007 in Kraft
- Änderung: 09.05.1981
- Änderung: 13.04.1997
Neufassung: 03.03.2007 - Änderung: 13.09.2010
- Änderung: 21.02.2015