Vergünstigte Fischereierlaubnisscheine

Der DAFV gibt auch in diesem Jahr wieder vergünstigte Fischereierlaubnisscheine für seine Pachtgewässer aus.
Sollten Sie eine Ausgabestelle in Ihrer Nähe suchen, so finden Sie eine Auflistung der hierzu berechtigten Stellen, sowie weitere nützliche Informationen über die Schaltflächen „Rhein“, „Mosel“ und „Lahn“.
Voraussetzung für den Erwerb eines vergünstigten Fischereierlaubnisscheins ist die Vorlage des Sportfischerpasses (im Original) zusammen mit der eingeklebten Beitragsmarke des DAFV für das aktuelle Jahr.

Regelungen zum Wegerecht

Immer wieder stellen sich Angler Fragen, wenn sie auf dem Weg zum Wasser sind.

  • Welche Wege darf ich begehen oder befahren.
  • Wo darf ich mein Kraftfahrzeug rechtmäßig abstellen.

Wir haben für Sie einen kurzen Überblick zusammen gestellt:

  • Beschilderung „Anlieger frei“ oder „Anliegerverkehr frei

Diese Wege dürfen genutzt werden, wenn sie im Besitz eines gültigen Fischereierlaubnisscheines, so wie eines gültigen Gewässerscheines sind. Die rechtmäßige Ausübung der Fischerei ist eine ordnungsgemäße Benutzung eines Gewässergrundstückes. Somit ist der Fischereiausübungsberechtigte Angler „Anlieger“ im Sinne des Straßenverkehrsrechts.

  • Beschilderung „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ oder „Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei

Diese Wege dürfen nicht befahren werden, da die Freizeitfischerei nicht in das Privileg der Landwirtschaftsklausel fällt.

Ist ein Angelverein allerdings „Eigentümer“ oder „Pächter“ eines Gewässers, welches über einen Landwirtschaftlichen Verkehrsweg erreicht werden kann, so dürfen die Vereinsmitglieder diesen Weg nutzen, wenn sie der „fischereilichen Hegeverpflichtung“ nach §4 LFischG nachkommen müssen.

  • Beschilderung „Forstwirtschaftlicher Verkehr frei

Angler dürfen diese strecken nicht nutzen. Hier dürfen nur Berechtigte zur Wald- und Forstwirtschaftlichen Nutzung weiter.
Mit den Forstbehörden können Ausnahmeregelungen getroffen werden, welche von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen können.

  • Abstellen von Kraftfahrzeugen

Das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Weg oder dem Seitenstreifen, der nicht für den öffentlichen Verkehr freigegeben ist, bedarf einer Genehmigung durch den Grundstückseigentümer oder des rechtmäßigen Nutzungsberechtigten.

In Gebieten mit „Naturschutzrechtlichen Auflagen„, sind die entsprechenden Regelungen des Gebietes zu beachten. So kann es z.B. vorkommen, dass ein Naturschutzgebiet zwar zum Ent- und Beladen befahren werden darf, das Parken aber gegen Naturschutzrechtliche Auflagen verstößt, so dass das Kraftfahrzeug außerhalb geparkt werden muss.